Landschaftsplan

Beim aktuellen Landschaftsplan - von der Ratsversammlung beschlossen am 07.03.2013 - handelt es sich um die 1. Fortschreibung des Landschaftsplanes der Stadt Itzehoe aus dem Jahr 1998.

Der Landschaftsplan besteht aus einer Planfassung (= Maßnahmenplan) und dem Erläuterungsbericht, ferner aus Karten zur Bestandserhebung und Bewertung des Planungsraumes nach unterschiedlichen Gesichtspunkten (Arten - Biotope, Boden - Wasser - Klima, Landschaftsbild). Der Geltungsbereich des Landschaftsplans umfasst die Gemarkung der Stadt Itzehoe mit einer Fläche von 2.803 ha, mit insgesamt 10 Stadtteilen.

Bezüglich des Planungsanlasses werden nachfolgend Textpassagen aus dem Erläuterungsbericht wiedergegeben:

Die Landschaftsplanung findet ihre Rechtsgrundlage im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie im Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG). Durch die Landschaftsplanung sollen die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf den verschiedenen Planungsebenen ermittelt, dargestellt und begründet werden.

Der gemeindliche Landschaftsplan ist das Planungsinstrument des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf der kommunalen Ebene.

Der Landschaftsplan umfasst sowohl den unbesiedelten (Außen-)Bereich als auch den besiedelten (Innen-)Bereich im Sinne des Baugesetzbuches (BauGB).

Gemäß § 9 (3) BNatSchG soll der Landschaftsplan Angaben enthalten über

  • den vorhandenen und den zu erwartenden Zustand von Natur und Landschaft.
  • die konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
  • die Beurteilung des vorhandenen und zu erwartenden Zustands von Natur und Landschaft nach Maßgabe dieser Ziele einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte.
  • die Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
    • zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft.
    • zum Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Kapitels 4 des BNatSchG sowie der Biotope, Lebensgemeinschaften und Lebensstätten der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten.
    • auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeit für künftige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft sowie zum Einsatz natur- und landschaftsbezogener Fördermittel besonders geeignet sind.
    • zum Aufbau und Schutz eines Biotopverbundes, der Biotopvernetzung und des Netzes „Natura 2000“.
    • zum Schutz, zur Qualitätsverbesserung und zur Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und Klima.
    • zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft.
    • zur Erhaltung und Entwicklung von Freiräumen im besiedelten und unbesiedelten Bereich.

Damit ist der Landschaftsplan nicht nur sektorale Fachplanung für den Bereich Naturschutz und landschaftsbezogene Erholung, sondern unterzieht - als querschnittsorientierte Planung - die Maßnahmen und Entscheidungen anderer Planungsträger sowohl auf der Ebene der Gesamt- als auch der Fachplanung einer Überprüfung bezüglich ihrer Auswirkungen auf Natur (Naturhaushalt) und Landschaft (Landschaftsbild).

Das Erfordernis zur Fortschreibung des Landschaftsplanes ergibt sich für die Stadt Itzehoe aus folgenden Aspekten:

Mit der Fortschreibung des Landschaftsplans soll zum einen der umfangreichen Novellierung der Naturschutzgesetzgebung und der gestiegenen fachlichen Anforderungen Rechnung getragen werden, zum anderen sollen geänderte Raum- und Flächennutzungen Berücksichtigung finden. Die landschaftsplanerischen Entwicklungsziele und Maßnahmen sollen zudem in die zukünftige Bauleitplanung der Stadt einfließen und Maßstab für landschaftspflegerische und waldbauliche Maßnahmen auf städtischen Flächen sein. Schließlich sollen die konkreten Biotoppflege- und Entwicklungsmaßnahmen der vergangenen Jahre auf den städtischen Flächen rückwirkend beurteilt und ggf. korrigiert werden. Insofern dient die Fortschreibung deren Erfolgskontrolle.

Der festgestellte Landschaftsplan ist bei der Durchführung des BNatSchG und LNatSchG zu beachten und in der Abwägung nach § 1 (7) BauGB zu berücksichtigen. Die zur Übernahme geeigneten Inhalte sind nach Maßgabe des BauGB als Darstellungen oder Festsetzungen in die Bauleitpläne zu übernehmen. Abweichungen sind in den Entscheidungen darzustellen, zu begründen und von der zuständigen Behörde zu genehmigen.

Auch bei Verwaltungsverfahren und Planungen anderer Planungsträger sowie bei der Beurteilung der Umweltverträglichkeit der zur Entscheidung gestellten Maßnahmen sind die Inhalte des Landschaftsplans zu beachten.

Daraus wird ersichtlich, dass der Landschaftsplan eine Selbstbindung der Stadt und eine Behördenverbindlichkeit bewirkt. Hingegen entfalten die Planungsaussagen des Landschaftsplans - wie auch der Flächennutzungsplan - gegenüber den Flächeneigentümern oder Nutzungsberechtigten keine Rechtswirkungen. Eine Verpflichtung zur Durchführung der Maßnahmen kann aus den Darstellungen im Plan nicht abgeleitet werden. Die Umsetzung der Maßnahmen bedarf immer der Zustimmung der jeweiligen Grundeigentümer, d. h. gegen deren Willen können weder Maßnahmen (wie z. B. die Extensivierung landwirtschaftlicher Nutzungen) durchgesetzt werden noch können Maßnahmen aus dem Landschaftsplan von dritter Seite eingefordert werden.

Ausgenommen hiervon sind spezielle Schutzbestimmungen der Naturschutzgesetze (z. B. Biotopschutz, Gebietsschutz, Artenschutz), welche auch ohne die Darstellung im Landschaftsplan Rechtwirkungen für den Grundeigentümer hervorrufen und für die bestimmte Handlungen und Maßnahmen durch die Naturschutzgesetze verboten sind.

1. Änderung der 1. Fortschreibung des Landschaftsplanes der Stadt Itzehoe

Mit dem Bebauungsplanverfahren für den B-Plan 161 (Nahversorgungszentrum Wellenkamp) entstand die Notwendigkeit, den Landschaftsplan aus dem Jahr 2013 anzupassen.Für den betreffenden Bereich erfolgte die 1. Änderung der 1. Fortschreibung des Landschaftsplanes der Stadt Itzehoe; diese wurde von der Ratsversammlung am 29.10.2019 beschlossen.