Wohnung: Ummeldung

Leistungsbeschreibung

Sie ziehen innerhalb Ihrer Stadt beziehungsweise Gemeinde oder Ihres Amtes um? Dann müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Bezug der (neuen) Wohnung ummelden.

 

Verfahrensablauf:

  • Wenn Sie sich persönlich ummelden, wird ein Meldeschein in der Meldebehörde ausgefüllt. Alternativ erfolgt die Direkteingabe Ihrer Angaben in das automatisierte Verfahren durch die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Meldebehörde. Sie unterschreiben dann lediglich das ausgedruckte Exemplar des Meldescheins.
  • Viele Meldebehörden stellen Meldescheine auch vorab als Download im Internet zur Verfügung.
  • Über Ihre Ummeldung erhalten Sie eine Meldebestätigung.

 

Weiterhin müssen Sie Ihre neue Adresse auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) vermerken lassen. In einigen Städten beziehungsweise Gemeinden oder Ämtern können Sie dieses gleich mit der Ummeldung mit erledigen.

 

Seit dem 01. November 2015 muss die Wohnungsgeberin / der Wohnungsgeber wieder bei der Anmeldung in der Meldebehörde mitwirken. Daher ist jeder meldepflichtigen Person eine Wohnungsgeberbestätigung auszuhändigen, damit diese innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug ihrer gesetzlichen Meldepflicht nachkommen können. Bei der Anmeldung des neuen Wohnsitzes ist diese Wohnungsgeberbestätigung bei der Meldebehörde vorzulegen (der Mietvertrag reicht nicht aus). Sollte die meldepflichtige Person in eine eigene Immobilie ziehen, so ist bei der Anmeldung eine Selbsterklärung abzugeben. Der Auszug ist durch die Wohnungsgeberin / den Wohnungsgeber nur bei Wegzug in das Ausland oder Verlassen einer von mehreren Wohnungen (z.B. einer Nebenwohnung) zu bestätigen.

 

Wird ein minderjähriger Einwohner, der bisher mit beiden Eltern in einer Hauptwohnung gelebt hat, von einem Elternteil in eine neue Hauptwohnung umgemeldet, soll das Einverständnis des anderen Elternteils, eine schriftliche Vereinbarung der Eltern über den Lebensmittelpunkt des Kindes oder eine familiengerichtliche Entscheidung über die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht vorgelegt werden. Gleiches gilt, wenn die alleinige oder Hauptwohnung des minderjährigen Einwohners von der Wohnung eines Elternteils in die Wohnung des anderen Elternteils umgemeldet werden soll. Ab 16 Jahren kann sich das minderjährige Kind eigenständig und ohne Zustimmung einer sorgeberechtigten Person anmelden.

An wen muss ich mich wenden?

An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Bürgerbüro, früher Einwohnermeldeamt).

Was sollte ich noch wissen?

Sie haben Widerspruchsrechte gegen die Übermittlung Ihrer Daten an bestimmte Empfänger oder die Einrichtung einer Auskunftssperre bei Gefahr für Leib und Leben. Ihre Meldebehörde gibt Ihnen die entsprechenden Informationen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Eine Ummeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach Bezug der (neuen) Wohnung erfolgen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis, vorläufiger Personalausweis, Ersatz-Personalausweis, anerkannter und gültiger Pass oder entsprechendes Passersatzpapier (§23 Absatz 1 BMG),
  • bei Ummeldung durch eine bevollmächtigte Person: Ein ausgefüllter Meldeschein,
  • Wohnungsgeberbestätigung,
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), sofern Sie ein Kraftfahrzeug halten und außerdem Ihre Stadt beziehungsweise Gemeinde Adressänderungen auf dieser vornehmen darf.

Welche Gebühren fallen an?

  • Ummeldungen sind gebührenfrei,
  • die ausgehändigte Meldebestätigung ist gebührenfrei,
  • für die Adressenänderung auf dem Fahrzeugschein beziehungsweise der Zulassungsbescheinigung Teil I fallen Gebühren an.

Rechtsgrundlage

§ 17 Bundesmeldegesetz (BMG).

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