  |
Erschließungsbeiträge |
Voraussetzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung ist, dass der Stadt bei der erstmaligen Herstellung einer Straße (z.B. bei Baugebieten) überhaupt ein Aufwand entstanden ist. Dieser Beitragsaufwand ist zu 90 % auf die Beitragspflichtigen umzulegen.
  |
Ausbaubeiträge |
Voraussetzung für die Erhebung von Ausbaubeiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein in Verbindung mit der Ausbaubeitragssatzung ist, dass die durchgeführte Ausbaumaßnahme im rechtlichen Sinne eine Verbesserung, Erneuerung, ein Umbau oder Ausbau darstellt. Die durch die Ausbaumaßnahme entstandenen beitragsfähigen Kosten sind nach Abzug eines je nach Straßentyps festgelegten Stadtanteils auf die Eigentümer der angrenzenden Straßengrundstücke umzulegen.
|  |


 |
|
Eine in Rubriken katalogisierte Auswahl von Links aus der Region
|

 |
|