ISIT Itzehoe.de
 
 
 
Infoblatt zur Grundsteuer
Hinweise zum Verwaltungsverfahren in Sachen anhängiges Verfahren beim Bundesverfassungsgericht zur Bemessung der Grundsteuer

In der ZDF-Sendung "WISO" vom 19.12.2011 sind Hausbesitzer offenkundig aufgefordert worden, bis zum Jahresende gegen die Grundsteuer "Widerspruch/Einspruch" einzulegen. Aus Sicht der Stadtverwaltung Itzehoe stellt sich die Angelegenheit wie folgt dar:

Die weiteren Ausführungen in den Berichten im Fernsehen und Internet lassen vereinzelt die erforderliche Klarheit vermissen. Deshalb möchte ich hiermit über den korrekten, verwaltungsmäßig einzuschlagenden Weg informieren, womit jedoch keineswegs eine Einschätzung der Erfolgsaussichten verbunden ist.

Das Bundesverfassungsgericht befasst sich in dem Verfahren 2 BvR 287/11 mit der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer, insbesondere mit der Verfassungsmäßigkeit des Bewertungsgesetzes. Doch auch wenn das Gericht der Verfassungsbeschwerde stattgeben würde und die Einheitswertbescheide ab 2011 als verfassungswidrig ansehen sollte, sind Widersprüche gegen die Grundsteuerbescheide der Stadtverwaltung kein geeignetes Rechtsmittel, und zwar aus folgenden Gründen:
  • Das Verwaltungsrecht kennt generell eine Widerspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des (Grundsteuer-)Bescheides. Sämtliche Widersprüche gegen die Steuerbescheide vom Februar 2011 wären damit verfristet und unzulässig. Die Stadt darf diesen Widersprüchen schon aus formellen Gründen nicht abhelfen und müsste sie als unzulässig zurückweisen.

  • Ein Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes ist ebenfalls nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides möglich. Auch dieser dürfte in der Regel verfristet sein. Ist dies ausnahmsweise noch nicht der Fall, kann gegen den Grundsteuermessbescheid mit Hinweis auf das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (2 BvR 287/11) Einspruch eingelegt werden.

Einziges probates Mittel für die Mehrzahl der Fälle ist deshalb aus jetziger Sicht der Stadtverwaltung ein beim Finanzamt (also nicht bei der Stadt Itzehoe) zu stellender, formloser Antrag auf Aufhebung des Einheitswert-Bescheides. In dem Antrag sollte allerdings das Aktenzeichen des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht (2 BvR 287/11) und das Aktenzeichen des Einheitswertbescheides angegeben werden.
Führt ein Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes oder ein beim Finanzamt gestellter Antrag auf Aufhebung des Einheitswertes dazu, dass das Finanzamt seinen Grundsteuermessbescheid rückwirkend ab dem Jahr der Einspruchseinlegung beim Finanzamt bzw. der Antragstellung beim Finanzamt ändert, kann auf diese Art und Weise gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung erreicht werden, dass auch die Stadt rückwirkend ihre Grundsteuerbescheide ändern wird.

Gegen die von der Stadt voraussichtlich im Januar 2012 für das Jahr 2012 zu erlassenden Grundsteuerbescheide kann zwar fristgerecht Widerspruch eingelegt werden; doch auch diesen Widersprüchen wird die Stadt nicht abhelfen können und die Widersprüche zurückweisen müssen.
Begründung:
Die Stadt erlässt einen Grundsteuerbescheid auf der Grundlage des Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes. Solange der Stadt ein bestandkräftiger Messbescheid des Finanzamtes vorliegt, ist sie verpflichtet, darauf basierend die Veranlagung zur Grundsteuer nach dem Grundsteuergesetz und der gemeindlichen Haushaltssatzung (Hebesätze) vorzunehmen: Die Stadt ist fest an den Grundsteuermessbescheid des Finanzamts gebunden (§§ 182, 184 Abs. 1 Abgabenordnung). Fristgerecht eingelegte Widersprüche haben deshalb ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. Gegenstand des Widerspruchs gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde könnte deshalb allenfalls eine fehlerhafte gemeindliche Festlegung des Hebesatzes sein.

Sollte dennoch Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Stadt einlegt werden, wird darauf hingewiesen, dass ein Widerspruch gegen einen Bescheid zur Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten (z. B. Grundsteuerbescheide) keine aufschiebende Wirkung hat. Das heißt, die Steuer muss dennoch fristgerecht bezahlt werden, um ansonsten entstehende Mahngebühren und Säumniszuschläge zu vermeiden.

Anzeige

Themen
Infoblatt zur Grundsteuer
Eine in Rubriken katalogisierte Auswahl von Links aus der Region


© 2002 - 2012 Stadtverwaltung Itzehoe / Impressum
 
WebTeam Steinburg St. Laurentii Kirche Neustadt theater itzehoe ISIT theater itzehoe Steinburg Steinburg Steinburg theater itzehoe ISIT Neustadt St. Laurentii Kirche