Schiedsfrauen und Schiedsmänner arbeiten als vorgerichtliche Schlichtungsorganisation für die streitenden Parteien völlig neutral. Sie sind gewählte, ehrenamtlich tätige und geschulte Bürgerinnen und Bürger aus der Nachbarschaft und nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr.
Eine Schiedsperson wird in Itzehoe durch die Ratsversammlung gewählt und nach der Wahl durch die Direktorin bzw. den Direktor des zuständigen Amtsgerichts vereidigt. Sie ist zuständig unter anderem für Bürgerliche Rechtstreitigkeiten, aber auch für bestimmte Strafsachen.
In welchen Fällen ist das Schiedsamt zuständig?
Schlichtungsverfahren finden statt
- in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (vermögensrechtliche Ansprüche, Nachbarrecht, Verletzung der persönlichen Ehre),
- in Strafsachen (§ 380 Strafprozessordnung - Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung).
Wann muss eine Schlichtung versucht werden?
In manchen Fällen ist die Erhebung einer Klage erst dann zulässig, wenn vorher versucht wurde, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Diese Fälle sind:
- Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006,
- Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht, sofern es sich nicht um Einwirkungen eines Gewerbebetriebes handelt (§§ 906, 910, 911, 923 Bürgerliches Gesetzbuch),
- Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönliche Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.
Nähere Informationen finden Sie unter
www.schiedsstellen.de
Einteilung und Besetzung der Schiedsamtsbezirke in der Stadt Itzehoe
Schiedsamtsbezirk I
(umfasst das Stadtgebiet östlich der Straßenzüge Breite Straße/Sandberg sowie die Stadtteile Neustadt und Wellenkamp)
Herr Dieter Pape
Tel: 04821/69387
Schiedsamtsbezirk II
(umfasst das Stadtgebiet mit Ausnahme des Gebietes östlich der Straßenzüge Breite Straße/Sandberg sowie die Stadtteile Neustadt und Wellenkamp)
Herr Heinz Schönhoff
Wallstraße 36
25524 Itzehoe
Tel: 04821/5872
Die Schiedsmänner vertreten sich gegenseitig.