Berufspolitisch hat Müller sich mit großem Engagement in die zeitgenössische Debatte über den Schutz des geistigen Eigentums eingeschaltet. Als Aufklärer vertritt er den Anspruch des Bürgers auf individuelle Freiheit und Persönlichkeitsschutz, als freier Schriftsteller das Rechtsanliegen auf Schutz des geistigen Eigentums. Weil es noch bis in 1830er Jahre dauern wird, ein gesetzlich abgesichertes Copyright zu definieren, muß ein Autor auf dem sich entwickelnden kommerzialisierten literarischen Markt mit dem Buch als Ware auf die Honorigkeit seines Verlegers vertrauen. Die schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen zwischen beiden geben letzterem in der Regel das Besitzrecht am Manuskript und die Entscheidungsfreiheit über Honorarhöhe, Auflagenzahl und Buchmenge, Papier- Druck- und Einbandqualität, Werbung und Vertrieb.
Solche Umstände führen dazu, daß zahlreiche Verleger ohne Erlaubnis und Honorarzahlung Texte nachdrucken (Raubdruck) und in besserer Ausstattung bei niedrigerem Preis anbieten. Wie viele andere ist auch Müller vom Nachdruck betroffen.
Fast sämtliche Romane von ihm werden zwischen den 1780er und 1790er Jahren z.T. von verschiedenen Verlagen nachgedruckt, vor allem von Christian Gottlieb Schmieder (Karlsruhe), dem "Generaldieb" (
Emmerich, 1788). Der Autor wehrt sich öffentlich mit Stellungnahmen, Forderungen und Polemiken gegen "die Diebesklasse der Nach= und Schleichdrucker" in seinen Romanen (z.B.
Emmerich, 5. Teil, 61. Kap. 1788), einem ihm zuzuschreibenden satirischen 'Lustspiel' über
Die Habsüchtigen oder die Nachdrucker (1791) und mit der Abhandlung
Über den Verlagsraub (1792).
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