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Streupflichten der Straßenanlieger |
Verschiedene Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern aus dem Stadtgebiet lassen den Schluss zu, dass die einschlägigen Vorschriften über die Räum- und Streupflicht der Straßenanlieger bei Schnee und Eis nicht unbedingt bekannt sind. Insbesondere musste häufiger darauf hingewiesen werden, dass in bestimmten Straßen oder Straßenabschnitten die Eigentümerinnen und Eigentümer verpflichtet sind, die Fahrbahnen einschließlich des Rinnsteins in ihrer halben Breite selbst zu reinigen. Die Einhaltung dieser Vorschrift ist gerade in Notfällen wie Feuerwehreinsätzen und Rettungsfahrten wichtig. Aber auch bei der Müllentsorgung kommt es darauf an, dass die Straßen befahrbar sind. In diesen Bereichen wird übrigens auch keine Straßenreinigungsgebühr erhoben.
Die einschlägigen Vorschriften sowie das Verzeichnis der Straßen und Straßenabschnitte mit besonderer Reinigungspflicht steht hier als pdf-Datei zum Download zur Verfügung.
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Eine in Rubriken katalogisierte Auswahl von Links aus der Region
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