Die Vertreter der Volksinitiative für die Erhaltung der Realschule hatten am 23.04.2009 die Durchführung eines Volksbegehrens beantragt. Der Schleswig-Holsteinische Landtag hatte daraufhin in seiner 111. Sitzung am 06.05.2009 diesen Antrag für zulässig erklärt.
Das Volksbegehren kann durch alle stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger in der Zeit vom
01. Juli 2009 bis 31.12.2009
durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten unterstützt werden.
Die Listen liegen im Foyer des Rathauses Itzehoe, Reichenstr. 23, 25524 Itzehoe, zu folgenden Zeiten aus:
montags: 08.30 - 16.00 Uhr
dienstags: 08.30 - 16.00 Uhr
mittwochs: 08.30 - 16.00 Uhr
donnerstags: 08.30 - 18.00 Uhr
freitags: 08.30 - 12.00 Uhr
Eintragungsberechtigt sind gem. § 1 des Gesetzes über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG) des Landes Schleswig-Holstein vom 05.04.2004 in der derzeit geltenden Fassung alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Tag der Eintragung
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in Schleswig-Holstein mit Hauptwohnung gemeldet
sind oder sich in Schleswig-Holstein sonst gewöhnlich aufhalten und keine
Wohnung außerhalb des Landes haben und
- nicht nach dem Landeswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wer in mehreren Gemeinden des Landes Schleswig-Holstein eine Wohnung hat, ist in der Gemeinde beteiligungsberechtigt, in der sich nach dem Melderegister die Hauptwohnung befindet. Wer eine Wohnung an mehreren Orten innerhalb und außerhalb des Landes Schleswig-Holstein hat, ist nur beteiligungsberechtigt, wenn sich die Hauptwohnung in einer Gemeinde des Landes befindet.
Die Unterstützung des Volksbegehrens geschieht durch Eintragung in die Eintragungslisten. Die Eintragung darf nur einmal erfolgen. Sie kann nicht zurückgenommen werden. Bei der Eintragung muss die Unterschrift persönlich und handschriftlich geleistet werden. Neben der Unterschrift sind Name, Vorname, Tag der Geburt, Wohnort mit Postleitzahl, Straße und Hausnummer und das Datum der
Unterschriftsleistung anzugeben. Wer des Schreibens oder Lesens unkundig oder
körperlich behindert ist, kann das Volksbegehren durch Erklärung zur Niederschrift unterstützen.
Wer sich an dem Volksbegehren beteiligen will, hat das Recht, sich landesweit in Eintragungslisten oder Einzelanträge einzutragen. Tragen sich mehrere Personen auf einer Eintragungsliste ein, müssen sie ihre Hauptwohnung in derselben amtsfreien Gemeinde oder im Bezirk desselben Amtes haben.
Das Volksbegehren hat folgenden Wortlaut:
"Wir, die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, unterstützen mit unserer Unterschrift das Volksbegehren für die Erhaltung der Realschule. Die Realschule ist als weiterführende allgemein bildende Schule in § 9 und die §§ 41 ff. des Schulgesetzes wieder aufzunehmen und die Umwandlung von Realschulen in Regionalschulen in § 146 des Schulgesetzes ist zu streichen. Zugleich sollen Formen der Kooperation zwischen bestehenden Schulen außerhalb einer organisatorischen Verbindung von Schulen (§ 60 SchulG) ermöglicht werden.
Begründung:
Das Schulgesetz vom 24.01.2007 nennt in der Aufzählung der Schularten (§ 9 und §§ 41 ff.) die Realschule nicht mehr. Die Schulträger dürfen nur entscheiden, ob sie die vorhandenen Realschulen in sog. Regionalschulen oder in sog. Gemeinschaftsschulen umwandeln. § 146 wandelt die zum 31.07.2010 noch bestehenden Realschulen zwangsweise in Regionalschulen um. Damit wird die Realschule als Schulform zerschlagen, obwohl sie sich in den vergangenen Jahrzehnten als Garant guter berufsorientierter Ausbildung bewährt hat. Mit diesem Volksbegehren soll die Realschule erhalten und ein Niveauverlust im Schleswig-Holsteinischen Schulsystem vermieden werden. Die Wiedereinführung der Realschule ermöglicht, die vorhandenen Realschulen bestehen bleiben zu lassen und neue wieder einzurichten."
Ausführliche Informationen zum Volksbegehren zur Erhaltung der Realschulen finden Sie unter
www.rs-soll-bleiben.de