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Rattenbekämpfung
Rattenbekämpfung im Gebiet der Städte Itzehoe und Wilster sowie in den Amtsbereichen der Ämter Itzehoe- Land, Krempermarsch und Wilstermarsch in der Zeit vom 24. November bis einschl. 03. Dezember 2008

Aufgrund § 17 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20.07.2000 (BGBl.I Seite 1045) in der zur Zeit gültigen Fassung, in Verbindung mit der Verordnung zur Feststellung und Bekämpfung von hygienisch bedenklichem Rattenbefall im Kreis Steinburg vom 07.11.2002 ordnen die Bürgermeister der Städte Itzehoe und Wilster als örtliche Ordnungsbehörde jeweils im gesamten Stadtgebiet, sowie die Amtsvorsteher der Ämter Itzehoe-Land, Krempermarsch und Wilstermarsch als örtliche Ordnungsbehörde jeweils im gesamten Amtsgebiet, eine allgemeine Bekämpfung der Ratten und die dazu notwendigen Maßnahmen an.

Zur Rattenbekämpfung
  1. innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile auf allen Grundstücken einschließlich der Kleingärten,
  2. in Abwasseranlage (Kanalisation und Kläranlagen)
sind die Eigentümer verpflichtet.

Neben den Eigentümern sind diejenigen zur Bekämpfung von Ratten verpflichtet, die die tatsächliche Gewalt über die in Nr. 1 bis 2 genannten Sachen ausüben.

Zur Rattenbekämpfung dürfen nur Mittel und Verfahren angewendet werden, die vom Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin im Bundesgesundheitsblatt in einer Liste bekannt gemacht worden sind.

Die Bekämpfungsmittel und –geräte müssen am 1. Tag der Bekämpfungswoche am 24. November 2008 ausgelegt sein.

Bei der Rattenbekämpfung dürfen Menschen und Haustiere nicht gefährdet werden. Die Bekämpfungsmittel, insbesondere Giftköder, sind entsprechend den Anwendungsvorschriften der Hersteller so anzuwenden, dass eine Gefährdung von Menschen und Haustieren ausgeschlossen ist.

Während und nach der Bekämpfungsmaßnahme sind die Grundstücke bzw. Anlagen nach verendeten Ratten abzusuchen. Die toten Ratten und die nach Abschluss der Rattenbekämpfungsmaßnahme übrig gebliebenen Giftköder sind ordnungsgemäß und so zu entsorgen, dass von ihnen keine Gefährdung ausgeht.

Die Bürgermeister der Städte Itzehoe und Wilster, sowie die Amtsvorsteher der Ämter Itzehoe-Land, Krempermarsch und Wilstermarsch als zuständige Behörden im Sinne des § 9 der Verordnung zur Feststellung und Bekämpfung von hygienisch bedenklichem Rattenbefall im Kreis Steinburg überwachen die Maßnahmen zur Rattenbekämpfung. Die Durchführung dieser Maßnahmen kann auch durch Zwangsgelder oder kostenpflichtige Ersatzvornahme auf der Grundlage des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) vom 02.06.1992 (GVOBl. S-H, Seite 243), in der zur Zeit gültigen Fassung, durchgesetzt werden. Den Kontrollkräften ist der Zugang zu den Grundstücken zu erlauben (Mitwirkungs- und Duldungspflicht).

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 (1) Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. der Anzeigepflicht nach § 2 nicht nachkommt,
  2. die Bekämpfungsmaßnahmen nach §§ 1 (1) oder 4 unterlässt,
  3. nicht gem. § 5 (1) bekannt gemachte Bekämpfungsmittel oder –verfahren anwendet,
  4. die Sicherungsmaßnahmen nach § 5 (2 und 3) unterlässt,
  5. die vorbeugende Bekämpfung nach § 5 (4) unterlässt,
  6. die Mitwirkung und Duldungspflicht nach § 7 nicht oder nur ungenügend erfüllt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

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