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Gefahrhundegesetz ab 01.05.05 in Kraft
Hundehalter müssen sich auf neue Vorschriften einstellen

Das neue Gefahrhundegesetz ersetzt die bisherige Gefahrhundeverordnung, welche vom Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die rassespezifischen Bestimmungen aufgehoben worden ist.

Das Gefahrhundegesetz beinhaltet im Wesentlichen folgende Regelungen:
  • Allgemeine Grundpflichten für den Umgang mit Hunden aller Rassen ( z.B. Anleinpflicht an Orten mit erhöhtem Publikumsverkehr)
  • Vermutung der Gefährlichkeit für Hunde, die aufgrund ihrer Rasse nach Bundesrecht einem Einfuhr- und Verbringungsverbot unterliegen (d.h. American Staffordshire- Terrier, Staffordshire - Bullterrier, Bullterrier und Pitbull-Terrier) bzw. die im Einzelfall auffällig geworden sind.
  • Zuchtverbot für Hunde der genannten Rassen
  • Erlaubnisvorbehalt für die Haltung gefährlicher Hunde (Voraussetzungen sind Volljährigkeit, Sachkunde, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Haftpflichtversicherung, Kennzeichnung des Hundes)
  • Besondere Verhaltensweisen im Umgang mit gefährlichen Hunde ( z.B. Leinen- und Maulkorbzwang)
  • Regelungen zum Wesenstest

Einzelheiten entnehmen Sie den als pdf-Dateien beigefügten Merkblättern. Für weitere Informationen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Ordnungsamtes unter den Telefonnummern 04821/603-247 und 603-248 zur Verfügung.

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